Datenschutzhinweise auf Internetseiten
Internetseiten erfordern immer auch einen Pflichthinweis auf den Datenschutz. Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 18.02.2014 (Az. 3-10 O 86/12) muss dieser Datenschutzhinweis von jeder einzelnen Unterseite der Webseiten erreichbar und eindeutig bezeichnet sein. Ein Hinweis unter der Bezeichnung „Kontakt“ oder auch „Impressum“ genügt daher nicht, wenn nicht klar erkennbar ist, dass hierunter auch die Datenschutzhinweise zu finden sind. Bei der Bezeichnung ist daher allein das Wort „Datenschutz“ entscheidend, um Verwirrungen beim Nutzer der Webseite zu vermeiden.