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  2. News

Datenschutzhinweise auf Internetseiten

Internetseiten erfordern immer auch einen Pflichthinweis auf den Datenschutz. Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 18.02.2014 (Az. 3-10 O 86/12) muss dieser Datenschutzhinweis von jeder einzelnen Unterseite der Webseiten erreichbar und eindeutig bezeichnet sein. Ein Hinweis unter der Bezeichnung „Kontakt“ oder auch „Impressum“ genügt daher nicht, wenn nicht klar erkennbar ist, dass hierunter auch die Datenschutzhinweise zu finden sind. Bei der Bezeichnung ist daher allein das Wort „Datenschutz“ entscheidend, um Verwirrungen beim Nutzer der Webseite zu vermeiden.

Datenschutzbeauftragter erst ab 20 Mitarbeitern

Mit dem 20. September 2019 hat der Bundesrat dem „Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz“ zugestimmt. Dies bedeutet in erster Linie eine Erleichterung bei der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Der Schwellenwert für die Bestellung wurde von 10 Personen auf 20 Personen erhöht.

Versicherungskürzung

Versicherungsfälle sind nicht selten Anlass für Ärger. Für den SHK-Betrieb zunehmend problematisch ist die Behebung von Schäden, die der Kunde von seiner Gebäudeversicherung ersetzt bekommen will. Insbesondere wenn es dabei um Leitungswasserschäden geht, scheinen Schwierigkeiten vorprogrammiert.

Bundesarbeitsgericht urteilt zu Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen

Gesetzliche Urlaubsansprüche unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren. Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 20. Dezember 2022 (9 AZR 266/20), zum Beginn der Verjährungsfrist. Danach beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber über den konkreten Urlaubsanspruch und dessen Verfall informiert hat. Arbeitgeber müssen also handeln, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Die Urlaubsansprüche verfallen – so das Bundesarbeitsgericht - nicht automatisch am Ende des Kalenderjahres oder zum Ende eines vereinbarten Übertragungszeitraums.

VOB Teil B

Die VOB Teil B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B) enthält die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Diese Bestimmungen regeln – teilweise abweichend von den Vorschriften des BGB - die Rechte und Pflichten von Auftraggebern und Auftragnehmern während der Bauausführung.

Preise für Baustoffe explodieren – wer muss die Zeche zahlen? - Teil 2

Die steigenden Baustoffpreise halten momentan alle in Atem: Die Lieferanten und Händler, die Unternehmer und ihre Kunden. In Teil 1 haben wir uns mit den Möglichkeiten vor Vertragsschluss beschäftigt. Hier zeigen wir Ihnen, ob und unter welchen Umständen Sie bei bereits laufenden VOB-Verträgen die Kosten an die Kunden weitergeben können.

Preissteigerungen weitergeben: Wegfall der Geschäftsgrundlage

Im Vertragsrecht gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“. Die Verträge sind geschlossen und ohne vertragliche Anpassungsklausel sind die Vertragspreise bei gleichbleibender Leistung in der Regel nicht veränderbar. Hoffnung schöpfen viele aus dem gesetzlichen Preisanpassungsanspruch des § 313 Abs. 1 BGB.

Nix wert: Online Attest ohne vorherige Untersuchung

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 1. April 2021 (Az.: 42 Ca 16289/20) entschieden: Ein Attest vom Online-Dienst „www.au-schein.de“ ohne vorherige ärztliche Untersuchung reicht nicht, um die Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. Damit besteht auf dieser Grundlage kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

VOB Teil C

Die VOB/C beinhaltet die „Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen“. Sie besteht aus verschiedenen DIN-Normen, die nahezu sämtliche Bereiche des Bauwesens abdecken, u. a. auch die DIN 18380 sowie die DIN 18 381. Für Bauarbeiten jeder Art gilt die DIN 18 299.

Ordentliche Kündigung

Für eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich kein Kündigungsgrund erforderlich. Allerdings sind besondere Kündigungsschutzbestimmungen, insbesondere das Kündigungsschutzgesetz, zu beachten, nach welchem ein Kündigungsgrund auch für die ordentliche Kündigung gefordert wird.

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